📣 Achtung, Schweinfurt! 🌨️❄️  Als lokale Immobilienmakler möchten wir alle Immobilieneigentümer und Interessenten daran erinnern, dass die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere das Schneeräumen, eine wichtige Aufgabe ist.

1. Verantwortliche für das Schneeräumen: Ein Überblick

Verpflichtungen von Eigentümern, Mietern und Vermietern:

Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Verantwortung für das Schneeräumen, liegt in erster Linie bei den Eigentümern der Immobilien. Sie können diese Aufgabe jedoch an die Mieter delegieren, vorausgesetzt, eine solche Vereinbarung ist explizit im Mietvertrag festgehalten. Vermieter dürfen die Räum- und Streupflicht auf Mieter übertragen, müssen jedoch die rechtliche Gültigkeit und klare Definition dieser Regelungen im Mietvertrag gewährleisten. Trotz der möglichen Übertragung der Verantwortung bleibt der Vermieter für die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Räum- und Streupflicht zuständig.

Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht:

Die rechtlichen Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht besagen, dass die Sicherheit der Gehwege und Zugänge im Winter zu gewährleisten ist. Dazu gehört auch das ordnungsgemäße Räumen von Schnee und das Streuen bei Glatteis. Diese Pflicht dient der Prävention von Unfällen und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Die genauen Regelungen können jedoch lokal variieren, weshalb eine Kenntnis der jeweiligen Ortssatzungen unerlässlich ist.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Räumpflicht:

Bei Nichteinhaltung der Räumpflicht können verschiedene rechtliche Konsequenzen drohen. Diese reichen von Bußgeldern bis hin zur Haftung bei Unfällen, die durch schlecht geräumte Wege verursacht werden. Die Rechtsprechung erkennt das Recht auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche an, falls Personen aufgrund mangelnder Räumung zu Schaden kommen. Diese Regelung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Einhaltung der Streu- und Räumpflichten. Es liegt daher im Interesse aller beteiligten Parteien – Eigentümer, Mieter und Vermieter –, sich über die lokalen Vorschriften und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Klaren zu sein, um rechtliche Folgen zu vermeiden.

2. Zeitlicher Rahmen der Streupflicht

Beginn und Ende der Räumzeiten nach Ortssatzungen:

Die Festlegung von Beginn und Ende der Streupflicht fällt in den Geltungsbereich lokaler Ortssatzungen. In der Regel beginnen die Räumzeiten in vielen Gemeinden frühmorgens, oft zwischen sechs und sieben Uhr, und enden am späten Abend, meist um 21 Uhr. Diese Zeiten können jedoch von Ort zu Ort variieren, sodass es essentiell ist, sich mit den spezifischen Vorgaben der jeweiligen Gemeinde oder Stadt vertraut zu machen.

Besondere Regelungen für Feiertage und frühe Morgenstunden:

Für Sonn- und Feiertage existieren oft gesonderte Regelungen. Hier kann die Streupflicht häufig etwas später beginnen, beispielsweise ein bis zwei Stunden nach den üblichen Zeiten. Ebenso bedeutsam ist die Kenntnis über die Vorschriften für frühe Morgenstunden, insbesondere in Wohngebieten mit hohem Fußgängeraufkommen, wo unter Umständen eine frühere Räumung erforderlich sein kann.

Sofortige Streupflicht bei Glatteisbildung:

Eine sofortige Streupflicht tritt in Kraft, sobald Glatteisbildung eintritt. Dies bedeutet, dass unabhängig von der üblichen Räumzeit, bei plötzlichem Auftreten von Glatteis umgehend gestreut werden muss, um die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten. Dieser Aspekt der Streupflicht erfordert eine besondere Aufmerksamkeit und schnelles Handeln, um potenzielle Unfälle zu vermeiden.

3. Umfang und Technik des Schneeräumens

Erforderliche Breite der geräumten Wege:

Die Breite der zu räumenden Wege ist ein wesentlicher Aspekt der Verkehrssicherungspflicht im Winter. Für Gehwege, die an das Grundstück angrenzen, wird typischerweise eine Mindestbreite von 1,20 bis 1,50 Metern für die Schneeräumung vorgeschrieben. Diese Breite stellt sicher, dass der Weg sicher und bequem für Fußgänger, einschließlich solcher mit Kinderwagen oder Rollstühlen, nutzbar bleibt. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist entscheidend, um die Zugänglichkeit und Sicherheit zu gewährleisten.

Besondere Vorschriften für Mülltonnen- und Parkplatzwege:

Für spezielle Wege, wie die zu Mülltonnen und Parkplätzen, gelten oft abweichende Vorschriften. Hier kann es ausreichend sein, schmalere Pfade von etwa einem halben Meter Breite freizuhalten. Diese Regelung berücksichtigt die geringere Fußgängernutzung dieser Wege und sorgt gleichzeitig für eine angemessene Zugänglichkeit.

Umgang mit anhaltendem Schneefall und mehrfachem Räumen:

Bei anhaltendem Schneefall ist es erforderlich, die Räum- und Streuarbeiten mehrmals täglich zu wiederholen, um eine durchgängige Sicherheit zu gewährleisten. Dies verlangt eine ständige Überwachung der Wetterbedingungen und eine flexible Anpassung der Räumstrategien. Die Herausforderung besteht darin, die Wege kontinuierlich in einem begehbaren und sicheren Zustand zu halten, was besonders in Regionen mit starkem Schneefall von Bedeutung ist.

4. Empfohlene und verbotene Streumittel

Alternative Streumittel: Split und Asche:

Bei der Bekämpfung von Schnee und Glatteis sind umweltfreundliche Streumittel wie Split und Asche beliebte Alternativen. Split bietet durch seine körnige Beschaffenheit guten Halt auf vereisten Flächen und ist zudem bodenschonend. Asche, oft ein Nebenprodukt aus Holzverbrennung, kann ebenfalls genutzt werden, um rutschige Wege sicherer zu machen. Beide Materialien sind effektiv und umweltverträglicher als Streusalz, was sie zu einer bevorzugten Wahl in umweltsensiblen Bereichen macht.

Rechtliche Einschränkungen bei der Verwendung von Streusalz:

Die Verwendung von Streusalz ist in vielen Gemeinden durch rechtliche Vorgaben eingeschränkt. Dies geschieht zum Schutz der Umwelt, da Salz Böden und Gewässer belasten kann. In einigen Gebieten ist der Einsatz von Streusalz ausschließlich den kommunalen Winterdiensten vorbehalten, während Privatpersonen und Unternehmen auf alternative Streumittel verwiesen werden. Bei Zuwiderhandlung können Bußgelder und andere rechtliche Konsequenzen drohen.

Ungeeignete Streumittel und ihre rechtlichen Folgen:

Die Verwendung ungeeigneter Streumittel kann rechtliche Folgen nach sich ziehen, insbesondere wenn durch ihr Einsatz die Sicherheit auf Wegen beeinträchtigt wird. Materialien wie Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden können, sind nicht geeignet. Der Einsatz solcher Materialien kann zu Haftungsfragen führen, insbesondere wenn es infolge ihrer Verwendung zu Unfällen kommt. Es ist daher entscheidend, sich über geeignete und zugelassene Streumittel zu informieren und diese entsprechend den örtlichen Vorschriften einzusetzen.

5. Haftungsfragen im Schadensfall

Bedeutung eines Warnschilds für die Haftung:

Die Aufstellung eines Warnschilds kann in Haftungsfragen eine wichtige Rolle spielen. Solche Schilder, die auf potenzielle Rutschgefahren hinweisen, entbinden den Verantwortlichen zwar nicht von der Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung, können aber das Maß der Haftung beeinflussen. Sie signalisieren, dass Fußgänger auf eigene Gefahr den Bereich betreten und somit eine erhöhte Vorsicht geboten ist. Im Schadensfall kann dies bei der Beurteilung des Mitverschuldens des Geschädigten relevant sein.

Ansprüche bei Verletzung der Räum- und Streupflicht:

Wird die Räum- und Streupflicht verletzt und kommt es infolgedessen zu einem Unfall, können Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Diese Ansprüche basieren auf dem Versäumnis der verkehrssicherungspflichtigen Person oder Institution, für sichere Verhältnisse zu sorgen. Die Höhe des Anspruchs hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Ausmaßes der Verletzung und des Verschuldensgrades der verantwortlichen Partei.

Rolle der privaten Haftpflicht- und Hausversicherung:

Im Falle eines Schadensfalls spielen private Haftpflicht- und Hausversicherungen eine wesentliche Rolle. Für Mieter kann die private Haftpflichtversicherung relevant werden, wenn sie für den Unfall haftbar gemacht werden. Bei Eigentümern oder Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht greifen. Diese Versicherungen decken oft Schadensersatzforderungen ab, die aus der Verletzung der Räum- und Streupflicht resultieren, vorausgesetzt, der Versicherungsschutz umfasst derartige Ereignisse. Es ist daher wichtig, den Umfang des Versicherungsschutzes genau zu kennen.

6. Übertragung der Räumpflicht auf Mieter

Bedingungen für die Übertragung der Pflicht im Mietvertrag:

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Mieter muss klar und eindeutig im Mietvertrag geregelt sein. Diese Vereinbarung sollte spezifische Details bezüglich der zu erfüllenden Aufgaben und der genauen Zuständigkeiten enthalten. Es ist wichtig, dass solche Vereinbarungen rechtlich zulässig sind und den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Eine genaue Definition der Pflichten und der Umfang der Verantwortung müssen im Mietvertrag festgelegt sein, um spätere Missverständnisse oder rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Gleichbehandlung aller Mieter und rechtliche Grenzen:

Bei der Übertragung der Räumpflicht auf Mieter muss auf eine gleichmäßige und gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten geachtet werden. Eine ungleiche Belastung einzelner Mieter oder unangemessen schwere Pflichten können rechtlich anfechtbar sein. Beispielsweise wäre eine Klausel, die nur bestimmten Mietern in einem Mehrparteienhaus die Räumpflicht auferlegt, rechtlich problematisch und könnte als unangemessene Benachteiligung gewertet werden.

Kontrollpflichten des Vermieters:

Selbst wenn die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen wird, entbindet dies den Vermieter nicht von seiner Überwachungspflicht. Der Vermieter muss regelmäßig kontrollieren, ob die Mieter ihren Pflichten nachkommen. Kommt ein Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, muss der Vermieter entsprechende Maßnahmen ergreifen. Diese Kontrollpflicht stellt sicher, dass die Verkehrssicherheit auf dem Grundstück gewährleistet bleibt und trägt zur Vorbeugung von Unfällen bei. Im Falle eines Versäumnisses könnte der Vermieter rechtlich zur Verantwortung gezogen werden, was die Bedeutung einer angemessenen und regelmäßigen Überwachung der durchgeführten Räum- und Streuarbeiten unterstreicht.

7. Materialbereitstellung für die Räumung

Zuständigkeit für die Bereitstellung von Streumitteln und Geräten:

Die Frage, wer für die Bereitstellung der notwendigen Materialien und Geräte für die Schneeräumung verantwortlich ist, kann variieren. In der Regel liegt diese Verantwortung beim Eigentümer oder Verwalter des Grundstücks. Dazu gehören die Beschaffung und Verfügbarkeit von Streumitteln wie Sand oder Salz sowie die notwendigen Gerätschaften wie Schneeschaufeln und Besen. Ist die Räumpflicht auf Mieter übertragen, kann diese Zuständigkeit ebenfalls Teil der Übertragung sein, muss jedoch klar im Mietvertrag geregelt werden.

Klärung der Verantwortlichkeit im Mietvertrag:

Es ist wichtig, dass die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Streumitteln und Geräten eindeutig im Mietvertrag festgehalten wird. Dies vermeidet Unklarheiten und potenzielle Konflikte zwischen Vermieter und Mieter. Der Mietvertrag sollte genau festlegen, wer für die Anschaffung, Lagerung und Instandhaltung der benötigten Materialien und Werkzeuge verantwortlich ist. Eine klare Vereinbarung hilft dabei, die ordnungsgemäße Durchführung der Räum- und Streuarbeiten zu sichern.

Rechtliche Unklarheiten und Präventionsmaßnahmen:

In einigen Fällen können rechtliche Unklarheiten bezüglich der Materialbereitstellung entstehen, insbesondere wenn die Verantwortlichkeiten im Mietvertrag nicht eindeutig geregelt sind. Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Vermieter und Mieter präventive Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört die genaue Festlegung aller Pflichten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Schneeräumung im Mietvertrag. Ebenso kann eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Vertrags hinsichtlich dieser Aspekte hilfreich sein, um sicherzustellen, dass alle Vereinbarungen den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen und praktikabel bleiben. Klare Kommunikation und gegenseitiges Verständnis zwischen Vermieter und Mieter sind essentiell, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden und eine effektive Durchführung der Räum- und Streupflicht zu gewährleisten.

8. Verhältnismäßigkeit der Räumpflicht

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gerichtsurteile:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt eine zentrale Rolle bei der Auslegung der Räum- und Streupflicht. Gerichtsurteile betonen, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Schneeräumung und Streuung im Einklang mit den tatsächlichen Witterungsbedingungen und der Verkehrsbedeutung des Weges stehen müssen. Es wird erwartet, dass die Verantwortlichen eine Balance zwischen der Notwendigkeit, Sicherheit zu gewährleisten, und dem praktisch Möglichen finden. Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich reflektieren oft die Notwendigkeit, eine faire und angemessene Beurteilung der Situation vorzunehmen, wobei die Sicherheit der Öffentlichkeit immer im Vordergrund steht.

Ausnahmen bei anhaltendem Schneefall und Eisregen:

Bei anhaltendem Schneefall und Eisregen können Ausnahmen von der allgemeinen Räumpflicht gelten. So erkennen Gerichte an, dass während extremer Wetterbedingungen die sofortige und lückenlose Räumung und Streuung nicht immer möglich oder zumutbar ist. In solchen Fällen wird von den Verantwortlichen erwartet, dass sie nach bestem Vermögen und so schnell wie praktikabel handeln, um die Sicherheit zu gewährleisten, sobald die extremen Bedingungen nachlassen.

Unterschiedliche Rechtsprechungen und Einzelfallentscheidungen:

Die Rechtsprechung zur Räum- und Streupflicht variiert oft und hängt stark von den spezifischen Umständen jedes Einzelfalls ab. Lokale Vorschriften, die Art des betroffenen Grundstücks und die spezifischen Witterungsbedingungen spielen eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung von Haftungsfragen. Gerichte berücksichtigen diese Variablen, um zu entscheiden, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen waren. Diese Einzelfallentscheidungen sorgen dafür, dass gerechte Urteile gefällt werden, die die Besonderheiten jeder Situation berücksichtigen.

9. Vertretung bei Abwesenheit

Notwendigkeit einer Vertretung bei Urlaub oder Krankheit:

Die Verantwortung für die Räum- und Streupflicht besteht kontinuierlich, auch bei Abwesenheit der verantwortlichen Person aufgrund von Urlaub oder Krankheit. Es ist daher notwendig, eine Vertretung zu organisieren, die in solchen Zeiten die Pflichten übernimmt. Dies kann ein Nachbar, ein Freund oder ein professioneller Dienstleister sein. Die Organisation einer Vertretung stellt sicher, dass die Verkehrssicherungspflicht auch in Abwesenheitszeiten erfüllt wird, und vermeidet rechtliche Konsequenzen bei eventuellen Unfällen.

Rechtliche Ausnahmen bei Unmöglichkeit der Erfüllung:

In Ausnahmefällen, in denen die Erfüllung der Räum- und Streupflicht objektiv unmöglich ist, wie bei plötzlicher schwerer Krankheit oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, kann es rechtliche Ausnahmen geben. In solchen Fällen wird von den Gerichten berücksichtigt, dass trotz bester Bemühungen die Pflicht nicht erfüllt werden konnte. Diese Situationen erfordern jedoch eine sorgfältige Beurteilung, um festzustellen, ob tatsächlich eine Unmöglichkeit der Erfüllung vorlag.

Wichtige Ausnahmen von der Räum- und Streupflicht:

Es gibt wichtige Ausnahmen von der allgemeinen Räum- und Streupflicht, die unter bestimmten Umständen greifen. Dazu gehören extreme Wetterbedingungen, bei denen das Räumen und Streuen keinen praktischen Nutzen hätte oder sogar gefährlich sein könnte. In solchen Fällen ist es wichtig, dass die Verantwortlichen die Situation richtig einschätzen und entsprechend handeln. Diese Ausnahmen sind jedoch eng definiert und sollten nicht als generelle Befreiung von der Pflicht missverstanden werden.

10. Kosten und Geräte für den Winterdienst

Anrechnung des Winterdienstes auf die Nebenkosten:

Die Kosten für den Winterdienst, die für die Schneeräumung und das Streuen anfallen, können in vielen Fällen auf die Nebenkosten der Mieter umgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Winterdienst durch externe Dienstleister erbracht wird. Die Umlagefähigkeit dieser Kosten muss jedoch vertraglich im Mietvertrag oder in der Betriebskostenverordnung festgelegt sein. Mieter sollten sich bewusst sein, dass diese Kosten einen Teil ihrer monatlichen Nebenkostenabrechnung ausmachen können, und sollten entsprechend planen.

Verschiedene Geräte für das Schneeräumen:

Für die effektive Schneeräumung stehen verschiedene Geräte zur Verfügung. Die Palette reicht von einfachen Handwerkzeugen wie Schneeschaufeln und Besen bis hin zu motorisierten Geräten wie Schneefräsen und -pflügen. Die Auswahl des richtigen Geräts hängt von der Größe der zu räumenden Fläche und der Schneemenge ab. Für kleinere Flächen sind einfache Handwerkzeuge oft ausreichend, während größere Flächen oder Gebiete mit stärkeren Schneefällen den Einsatz von motorisierten Geräten erfordern können.

Tipps zur Auswahl des richtigen Schneeräumgeräts:

Bei der Auswahl des richtigen Schneeräumgeräts sollten verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehören die Größe der zu räumenden Fläche, die Art des Untergrunds, die durchschnittliche Schneemenge und die Lagermöglichkeiten für das Gerät. Für kleinere Gehwege oder Einfahrten sind manuelle Schneeschaufeln oder Besen oft ausreichend, während große Parkplätze oder längere Gehwege den Einsatz von Schneefräsen oder motorisierten Schneeschiebern erfordern. Es ist auch wichtig, auf die Ergonomie und die Handhabung der Geräte zu achten, um die körperliche Belastung zu minimieren.

Weitere Informationen und Updates: Besuchen Sie die Webseite des Landratsamtes für aktuelle Nachrichten und Entwicklungen in Schweinfurt und Umgebung. https://www.landkreis-schweinfurt.de/aktuelles/presseportal/details/news/geplante-proteste-ab-8-januar-erhebliche-verkehrsbeeintraechtigungen-im-raum-schweinfurt-erwartet

Hier noch eine aktuelle Meldung des bayrischen Kultusmininsteriums https://www.km.bayern.de/ministerium/unterrichtsausfall.html